Satzung
Die Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung am 17. Oktober 1969 in Koblenz und zuletzt geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.November 2017 in Leipzig
Die DMG ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg, Berlin (VR 25333 B).
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- Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Maschinentechnische Gesellschaft (DMG) – Forum für Innovative Bahnsysteme“. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
- Die DMG ist rechtsfähig durch Allerhöchsten Erlass vom 5. Dezember 1898. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen sein.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die DMG gliedert sich regional in Bezirksgruppen.
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- Die DMG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar vor allem den Zweck, die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Maschinen- und Elektrotechnik im Verkehrswesen – insbesondere im Bahnwesen – zu fördern und die hierzu notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Zweck der DMG ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
- Dem Zweck der DMG dienen:
- a) Vortragsveranstaltungen der DMG und ihrer Bezirksgruppen
- b) die Ausrichtung von Ideenwettbewerben
- c) Anregungen von Versuchen zur Klärung maschinen- und elektrotechnischer Fragen
- d) Besichtigung von Industrie- und Verkehrsanlagen
- e) Veröffentlichungen der DMG
- f) Verwaltung der DMG-Krienitz-Stiftung
- g) Fortbildungsseminare für den bahntechnischen Führungsnachwuchs
und den bahnwissenschaftlichen Nachwuchs
- h) finanzielle Beihilfen aus Mitteln der DMG und der DMG-Krienitz-Stiftung an Studierende und wissenschaftlichen Nachwuchs von Fachrichtungen, deren Förderung im Interesse der DMG liegt
- Die DMG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Pauschale Aufwandsentschädigungen und sonstige Vergütungen sind gestattet, soweit sie nicht in unangemessener Höhe erfolgen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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- Die DMG setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, studentischen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um die DMG verdient gemacht haben.
- Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Institutionen und Verbände werden, die auf dem Gebiet der Maschinen- und Elektrotechnik tätig sind, oder im System Bahn in der Lage sind, die Ziele der DMG zu unterstützen.
- Studentische Mitglieder sind ordentlich eingeschriebene Studierende an einer Universität/Hoch-/Fachhochschule. Die Mitgliedschaft ist während des Studiums beitragsfrei. Nach der Exmatrikulation endet die Beitragsfreiheit zum Ende des Kalenderjahres.
- Einzelpersonen werden als persönliche Mitglieder geführt, Firmen, Institutionen und Verbände als korporative Mitglieder.
- Neue Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag durch den Gesamtvorstand aufgenommen. Die Mitgliedschaft beginnt nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens mit dem Zugang einer schriftlichen Aufnahmebestätigung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Aus wichtigen Gründen können Mitglieder auf einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden. Zu wichtigen Gründen zählen z. B. erheblicher Rückstand in der Beitragszahlung, gröblicher Verstoß gegen das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft. Gegen einen derartigen Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
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- Die ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und studentische Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Das passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder ohne ordentliche Mitgliedschaft haben kein passives Wahlrecht.
- Die Mitglieder dürfen hinter ihrem Namen den Zusatz DMG führen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeiten der DMG nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere
- a) durch die Beachtung der Satzungsbestimmungen und Beschlüsse der Verbandsorgane
- b) durch die pünktliche Entrichtung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge.
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Der Finanzbedarf jedes Geschäftsjahres wird in einem Haushaltsplan ausgewiesen. Zur Deckung der Kosten erhebt die Gesellschaft von ihren Mitgliedern Beiträge. Diese werden unterschiedlich festgelegt für korporative und persönliche Mitglieder. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
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Die Organe sind
- die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand
- der Vorstand
- der Beirat
- die Ausschüsse.
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- Als oberstes Organ regelt die Mitgliederversammlung die Angelegenheiten der Gesellschaft nach den Bestimmungen der Satzung. Sie ist berechtigt, den übrigen Organen und der Geschäftsführung einzelne Weisungen und allgemeine Richtlinien zu erteilen.
- Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu den regelmäßigen Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehört die Beschlussfassung über
- a) den Geschäftsbericht und die Rechnungslegung für die beiden vergangenen Geschäftsjahre
- b) die Entlastung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes
- c) die Haushaltspläne für die beiden folgenden Geschäftsjahre
- e) die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes
- g) die Bestätigung von Ausschüssen
- h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.
- i) die Wahl der Rechnungsprüfer.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder aufgrund eines Antrages von mindestens einem Zehntel der Mitglieder abgehalten.
- Die Mitgliederversammlungen werden von dem Ersten Vorsitzenden oder – im Falle seiner Verhinderung – vom Zweiten Vorsitzenden geleitet.
- Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind drei Wochen vor dem Versammlungstage unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung zu versenden.
- Anträge für die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens zehn Tage, solche für eine außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand eingetroffen sein.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit noch nachträglich aufgenommen werden. Eine Beschlussfassung ist in diesem Falle nur möglich, soweit Verpflichtungen für abwesende Mitglieder nicht begründet werden.
- Eine ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen:
- a) die Änderung der Satzung,
- b) die Auflösung der Gesellschaft.
- Über das Abstimmungsverfahren entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei allen Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird sie nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Im Falle der Stimmengleichheit bei der Stichwahl entscheidet das Los.
- Aufgrund einer Entscheidung des Gesamtvorstandes können Beschlüsse auch ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Hierfür gelten die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 9 bis 12 sinngemäß. Solche Beschlüsse sind in gleicher Weise bindend wie Beschlüsse einer Mitgliederversammlung.
Die Aufforderung zur Abstimmung erfolgt durch einfachen Briefversand an alle Mitglieder; als Versandtag gilt der Poststempel. Die schriftlichen Stimmen müssen bis zum 25.Tag nach Versand persönlich oder durch die Post an den Geschäftsführer aufgegeben sein. Für die Gültigkeit des Beschlusses ist eine Beteiligung von mindestens 50 % aller Mitglieder erforderlich. Die Auszählung führt der Geschäftsführer mit Unterstützung von zwei weiteren Mitgliedern durch. Das Ergebnis wird schriftlich allen Mitgliedern bekannt gegeben.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer, der vom Leiter bestimmt wird, zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind allen Mitgliedern bekannt zu geben.
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- Dem Gesamtvorstand gehören an:
der Erste Vorsitzende,
der Zweite Vorsitzende,
der Geschäftsführer,
der Schatzmeister,
der Pressereferent und
bis zu zehn Beisitzer.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus, so kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen berufen.
- Das Amt der Mitglieder des Gesamtvorstandes ist persönlich. Sie führen ihr Amt ehrenamtlich und können sich nicht vertreten lassen. Pauschale Aufwandsentschädigungen und sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind gestattet, soweit sie in angemessener Höhe erfolgen.
- Der Gesamtvorstand leitet die Gesellschaft und handelt nach Bestimmungen der Satzung und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Weisungen oder Richtlinien. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, soweit ihre Behandlung nicht in der Satzung einem anderen Vereinsorgan vorbehalten ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Aufnahme neuer Mitglieder,
- b) Aufstellung des Haushaltsplanes,
- c) Aufstellung des Jahresabschlusses,
- d) Bildung von Ausschüssen.
- Die Einladungen zu Sitzungen des Gesamtvorstandes sind zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung zu versenden.
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Gesamtvorstandes, darunter der Erste oder Zweite Vorsitzende, anwesend sind. Die Tagesordnung kann mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit erweitert werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend ist.
- Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Sitzung.
- Über den Verlauf jeder Sitzung des Gesamtvorstandes wird eine Niederschrift angefertigt. Sie wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Eine Ausfertigung ist allen Mitgliedern des Gesamtvorstandes zuzustellen.
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- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind
- a) der Erste Vorsitzende
- b) der Zweite Vorsitzende
- c) der Geschäftsführer
- d) der Schatzmeister.
Der Erste und der Zweite Vorsitzende sind je allein, der Geschäftsführer und der Schatzmeister nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder sind intern gehalten, vermögensrechtliche Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des jeweiligen Gesellschaftsvermögens einzugehen.
- Der Erste Vorsitzende – im Verhinderungsfall der Zweite Vorsitzende – beruft die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Gesamtvorstandes ein und leitet diese. Er hat die Aufgabe, die Vorstandsgeschäfte in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes zu führen.
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- Die laufenden Geschäfte erledigt der Geschäftsführer nach der Satzung sowie nach den Weisungen und Richtlinien der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes. Er ist diesen beiden Organen verantwortlich.
- Der Geschäftsführer kann an allen Sitzungen, der Bezirksgruppen und der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
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- Der Beirat besteht aus
- a) den Bezirksgruppenleitern,
- b) den Vorsitzenden der Ausschüsse.
Die Beiratsmitglieder müssen persönliche Mitglieder sein.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Gesamtvorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, und zwar
- a) in Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung oder vom Gesamtvorstand zugewiesen werden
- b) bei der Werbung neuer Mitglieder
- c) bei Vorschlägen zur Berufung der Ausschussmitglieder.
- Jährlich findet auf Einladung des Ersten Vorsitzenden eine gemeinsame Sitzung mit dem Gesamtvorstand statt.
- Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.
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- Zur Behandlung bestimmter Aufgaben bildet der Gesamtvorstand Ausschüsse. Die Bildung wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
- Die Ausschussmitglieder werden vom Gesamtvorstand berufen. Sie sollen persönliche Mitglieder sein.
- Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ggf. dessen Stellvertreter.
- Die von einem Ausschuss zu behandelnden Aufgaben werden im Benehmen mit dem Ausschussvorsitzenden vom Gesamtvorstand festgelegt.
- Ein Ausschuss kann nur durch Beschluss des Gesamtvorstandes aufgelöst werden.
- 6. Für die Ausschüsse tätigen Referenten können auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Grenzen des §3 Nr.26a Einkommensteuergesetz (EStG) entschädigt werden. Die Entscheidung über das entgeltliche Tätigwerden von Referenten obliegt dem Vorstand.
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- Die Bezirksgruppen sind die regionalen Gliederungen der DMG. Die Bildung einer Bezirksgruppe bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
- Die Bezirksgruppen wählen aus ihrer Mitte ihren Bezirksgruppenleiter und dessen Stellvertreter.
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- Über die Einnahmen und Ausgaben hat der Schatzmeister Buch zu führen.
- Der Schatzmeister ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich.
- Rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung überprüfen zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen, die Abschlüsse der letzten beiden Geschäftsjahre. Sie erstatten der Mitgliederversammlung hierüber einen schriftlichen Bericht.
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- Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der DMG an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, Bad Godesberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Maschinen- und Elektrotechnik im Eisenbahnwesen zu verwenden hat.
- Die Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder der DMG ist ausgeschlossen.
- Im Auflösungsfall bestellt die Mitgliederversammlung für die Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.
- Vor Auflösung der Gesellschaft ist über die Auflösung oder Übertragung der DMG-Krienitz-Stiftung zu beschließen.